Schnee erschwert den Weg zur Arbeit
Schnee erschwert den Weg zur Arbeit, Foto: Pexels–Pixabay / Lizenz: Pexels–Pixabay

Der angekündigte Schneesturm am Freitag stellt viele Berufspendler in Norddeutschland vor praktische Probleme. Starke Schneefälle und Eisglätte sind in dieser Region selten. Genau das erhöht die Unsicherheit auf dem Weg zur Arbeit. Vergleichbare Situationen mit Einschränkungen im Alltag gab es zuletzt auch bei Zugausfällen in Schleswig-Holstein. Rechtlich ist die Lage dennoch klar geregelt und lässt wenig Spielraum.

Inhaltsverzeichnis:

Wegerisiko in Deutschland

Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko und sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Verspätete Busse oder ausgefallene Bahnverbindungen ändern daran nichts. Wer zu spät kommt oder ganz fehlt, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Die Gewerkschaft ver.di verweist dabei auf das Prinzip ohne Arbeit kein Lohn.

Nicht automatisch müssen die ausgefallenen Stunden nachgeholt werden. Eine Pflicht entsteht nur dann, wenn im Betrieb ein geregeltes Arbeitszeit- oder Überstundenkonto existiert. In solchen Wetterlagen greifen dieselben Regeln wie bei anderen winterbedingten Einschränkungen im Alltag, mehr hier.

Homeoffice und IHK Schleswig-Holstein

Während der Corona-Jahre führten viele Unternehmen mobile Arbeitsformen ein. Ein rechtlicher Anspruch auf Homeoffice besteht jedoch nicht. Nach Angaben der IHK Schleswig-Holstein hängt mobiles Arbeiten von der vertraglichen Grundlage und der Zustimmung des Arbeitgebers ab.

Can Özren von der IHK zu Lübeck erklärte, dass bei Extremwetterlagen flexible Lösungen sinnvoll seien. Ziel sei es, Gefährdungen für Beschäftigte zu vermeiden. Diese Einschätzung äußerte er gegenüber NDR Schleswig-Holstein.

Betriebsstillstand laut IG Metall

Kann ein Betrieb wegen massiver Schneefälle nicht arbeiten, greift ein anderer Grundsatz. Fällt die Arbeit aus, handelt es sich um das sogenannte Betriebsrisiko. Dazu zählen nicht erreichbare Lagerhallen, eingefrorene Maschinen oder abgesagte Schichten. Nach Angaben der Gewerkschaft IG Metall trägt dieses Risiko der Arbeitgeber.

Beschäftigte müssen in solchen Ausnahmefällen keine Kürzung des Lohns befürchten. Das gilt auch dann, wenn sie objektiv keine Arbeitsleistung erbringen können.

Paragraf 616 BGB bei Kinderbetreuung

Schneelagen betreffen auch berufstätige Eltern. Bleiben Schulen oder Kitas kurzfristig geschlossen, fehlt oft eine Betreuungsmöglichkeit. In diesen Fällen dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben. Nach Paragraf 616 des BGB kann für einige Tage weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung bestehen.

Diese Regelung gilt nur, wenn sie nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Ähnliche organisatorische Herausforderungen entstehen auch bei wetterabhängigen Freizeitangeboten, siehe hier. Kündigungen drohen bei extremen Wetterlagen nicht. Abmahnungen sind nur im Einzelfall möglich.

Quelle: NDR, MILEKCORP

FAQ

Was bedeutet das Wegerisiko bei Schneesturm?

Das Wegerisiko bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, trotz Schneesturm pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Verspätungen durch Schnee, Eis oder ausgefallene Verkehrsmittel ändern daran nichts.

Besteht bei extremem Wetter Anspruch auf Lohn?

Wer wegen Schneefalls zu spät kommt oder nicht erscheint, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Es gilt das Prinzip ohne Arbeit kein Lohn.

Müssen ausgefallene Arbeitsstunden nachgeholt werden?

Eine Pflicht zum Nacharbeiten besteht nur, wenn im Unternehmen ein Arbeitszeit- oder Überstundenkonto geregelt ist. Ohne solche Regelung müssen die Stunden nicht automatisch nachgeholt werden.

Gibt es bei Schneesturm ein Recht auf Homeoffice?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Mobiles Arbeiten ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder eine vertragliche Grundlage existiert.

Was gilt, wenn Schule oder Kita wegen Schnee schließen?

Können Eltern wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten, dürfen sie der Arbeit fernbleiben. Nach Paragraf 616 BGB kann für einige Tage weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung bestehen, sofern diese Regelung nicht ausgeschlossen ist.